Das Konjunkturpaket der Regierung enthält Maßnahmen zur Sicherung der Unternehmensliquidität, Entlassungsmaßnahmen und ein Investitionspaket. Hier die umwelt- und energierelevanten Teile im Überblick.

 

 

Konjunkturstärkungsgesetz 2020 – umwelt- und energierelevante Neuerungen

 

Möglichkeit der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA)

 

Alternativ zur linearen Abschreibung ist eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) mit einem Höchstsatz von 30% des jeweiligen Buchwertes möglich. Die so entstehende Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage sorgt für Liquidität bei unseren Unternehmen.

 

Für folgende Wirtschaftsgüter ist die degressive Abschreibung ausgeschlossen:

  • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Afa vorgesehen ist (das sind insbesondere Gebäude, Kraftfahrzeuge und der Firmenwert), für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von null Gramm pro Kilometer ist sie aber ausdrücklich möglich.
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung von fossilen Energieträgern dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.

 

Wurde mit der Abschreibung nach der degressiven Abschreibungsmethode begonnen, ist man grundsätzlich in den Folgejahren daran gebunden, allerdings ist ein Wechsel zur linearen Abschreibungsmethode zulässig. Nicht zulässig ist hingegen der umgekehrte Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung.

 

Beschleunigte Afa bei Gebäuden

 

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft worden sind, gilt eine beschleunigte Absetzung für Abnutzung (AfA). Im ersten Jahr beträgt die AfA das Dreifache des „normalerweise“ anzuwendenden Prozentsatzes (7,5% im betrieblichen Bereich bzw. 4,5% im außerbetrieblichen Bereich), im darauffolgenden Jahr das Zweifache (5% bzw. 3%).

 

Ab dem zweitfolgenden Jahr beträgt die AfA 2,5% im betrieblichen Bereich bzw. 1,5% bei der Vermietung und Verpachtung. In Summe können somit in den ersten drei Jahren (maximal) 15% der Anschaffungskosten abgeschrieben werden.

 

 

Investitionsprämiengesetz – Förderprogramm von 1.9.2020 bis 28.2.2021

 

Die COVID-19-Investitionsprämie soll befristete Anreize für Unternehmensinvestitionen schaffen und damit einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung von Betriebsstätten, zur Schaffung und Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen und zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich leisten.

 

Das Förderprogramm ist mit 1.9.2020 gestartet, wobei Anträge bis 28.2.2021 gestellt werden können. Die Abwicklung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws).

 

Die verfügbaren Budgetmittel, die auf mehrere Jahre verteilt sind, sind mit EUR 2 Mrd. dotiert. Gefördert werden materielle und immaterielle Neuinvestitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen, wobei die Details in einer Richtlinie definiert werden. Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses von 7% der förderfähigen Kosten bzw. einer Verdopplung des Zuschusses bei Investitionen im Zusammenhang mit Digitalisierung. Ökologisierung, Gesundheit und Life Science gewährt. Die Prämie ist steuerfrei und führt nicht zu einer Aufwandkürzung.

 

Die wesentlichen Eckpunkte sind:

  • Förderungsfähig sind Unternehmen, unabhängig von der Größe und Branche, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen.
  • Gefördert werden Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen, die zwischen dem 1.9.2020 und 28.2.2021 beim aws beantragt werden. Mit den Investitionen darf nicht vor dem 1.8. 2020 begonnen worden sein, wobei als Beginn die folgenden Maßnahmen gelten: Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Abschluss eines Kaufvertrags oder Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen. Weiters muss mit der Investition jedenfalls vor dem 1.3.2021 begonnen worden sein.
  • Die Förderungshöhe beträgt generell 7% der förderfähigen Investitionen und 14% bei Investitionen im Bereich Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit. Es gilt eine Untergrenze von EUR 5.000 (d.h. kleinere Investitionen können nicht gefördert werden) und eine Obergrenze von EUR 50 Mio. (d.h. wenn die Investitionen größer sind, wird maximal ein Betrag von EUR 50 Mio. als Berechnungsgrundlage herangezogen).

 

Besonders hervorzuheben ist, dass…

 

  • ETS-Betriebe förderfähig sind,
  • die Förderung als „allgemeine Maßnahme“ abgewickelt wird und somit nicht in den Anwendungsbereich des EU-Beihilfenrechts fällt und eine Kombination mit nationalen Förderinstrumenten zulässig ist (keine Kumulierung im Sinne des Beihilfenrechts),
  • vergangene, gegenwärtige und zukünftige Zusagen für Förderungen im Bereich des Umwelt-, Klima-, Strahlen-, Natur- und Ressourcenschutzes und der Kreislaufwirtschaft keine Auswirkung auf die Förderfähigkeit durch die Investitionsprämie haben,
  • die Investitionsprämie die Basis für die Abschreibung (AfA) nicht verringert,
  • es für ab dem 1.8.2020 begonnene Neuinvestitionen im Bereich der Ökologisierung gemäß Richtlinien zum Investitionsprämiengesetz einen Investitionszuschuss in Höhe von 14% der gesamten aktivierten Anschaffungskosten für die Umweltinvestition gibt. Diese Förderung kann zusätzlich zu den bestehenden Förderungsangeboten der Umweltförderung im Inland, das Klima- und Energiefonds sowie des „klimaaktiv mobil“-Förderungsprogrammes in Anspruch genommen werden. Durch die Kombination der bestehenden Umweltförderungen mit der Ökoinvestitionsprämie ergibt sich ein Zuschussbetrag von insgesamt 50% der Investitionskosten.

 

Die Details zur Beantragung sowie zu den Maßnahmen im Bereich Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit sind in einer Richtlinie festgelegt und unter www.aws.at abrufbar.

 

Förderbare Anlagearten im Schwerpunkt „Ökologisierung“

 

In diesem Bereich werden Investitionen im Bereich Klimaschutz, Mobilitätsmanagement und Elektrofahrzeuge, Rohstoffmanagement, Energieeinsparung (Wasser, Wärme), Abfallwirtschaft sowie Gebäudesanierung gefördert. Details zu den spezifischen Umweltthemen, an die die Investitionsprämie „andockt“, finden Sie unter www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie.