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In Österreich fallen jährlich – je nach Wetterlage – alleine bis zu 1 Mio. m³ Wildbachsedimente an. Diese Menge entspricht in etwa 1% der in Österreich jährlich benötigten mineralischen Rohstoffe.

Die Räumung von Gewässersedimenten und Material aus natürlichen Massenbewegungen* trifft Kommunen, Wassergenossenschaften und -verbände sowie die Wildbach- und Lawinenverbauung genauso wie Wasserberechtigte und Gewässeranrainer. Der Notwendigkeit schnellen Handelns zum Schutz von Mensch und Umwelt stehen komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Lagerung, den Wiedereinbau oder die weitere Verwendung des Materials gegenüber. Eine rohstoffliche Nutzung dieses Materials ist aus ökologischen und ökonomischen Überlegungen jedenfalls geboten. Für die öffentliche Hand ist dies zweifelsohne eine beachtliche logistische Aufgabe.

 

Wiedereinbringung in das Gewässer

Mit der Räumung des Materials ist im Regelfall auch die Zwischenlagerung betroffen. Schon zu diesem Zeitpunkt muss man sich mit der rechtlichen Qualifikation des Räumgutsauseinandersetzen. Wird das Material vor Ort zur Gewässerbewirtschaftung verwendet, muss zunächst eine etwaige Abfalleigenschaft zu verneinen sein. Die Zwischenlagerung und die Einbringung des Räumguts können aber immer noch wasser-, naturschutz-, unter Umständen auch forst-rechtliche Genehmigungspflichten auslösen.

 

Entsorgung im Weg der Deponierung

Wird das Material hingegen als Deponiegut entsorgt, trifft auch der Abfallbegriff zu. Erfolgt eine kurzfristige Zwischenlagerung für den Weitertransport am Ort der Räumungstätigkeit, scheidet zwar eine abfallrechtliche Genehmigungspflicht aus, zu prüfen sind hingegen mögliche Bewilligungspflichten nach Wasser-, Naturschutz- oder Forstrecht. Last but not least hat die Übergabe des Materials nachweislich an einen befugten Sammler oder Behandler zu erfolgen.

 

Wasserwirtschaftliche Schutz- und rohstoffliche Nutzungsziele

Einer differenzierten Betrachtung ist die Verwendung von Räumgut für wasserrechtlich genehmigte Projekte des Hochwasserschutzes oder zur Erfüllung von Instandhaltungsverpflichtungen zu unterziehen. Das gilt auch für die Aufbereitung und Verwendung des Materials als mineralischer Rohstoff. In diesen Fällen stehen die rohstoffliche Nutzung des Materials und damit der Aspekt der Ressourcenschonung im Vordergrund. Angesichts der damit verfolgten Schutz- und Nutzungsziele tritt die abfallrechtliche Entledigungsabsicht in den Hintergrund. Aber auch wenn das Material als Rohstoff (und nicht als Abfall) anzusehen ist, muss seine Verwendung bezogen auf den jeweiligen Einzelfall genehmigungsrechtlich abgedeckt sein.

 

Rohstoffliche Verwertung

Zu demselben Ergebnis kommt man, wenn man das Räumgut aus Gründen der Vorsorge oder aus umweltpolitischen Überlegungen kraft Entledigungsabsicht als Abfall, genauer gesagt als Bodenaushubmaterial, qualifizieren möchte. Die Abfalleigenschaft des Materials endet nämlich, die erforderlichen materiengesetzlichen Genehmigungen vorausgesetzt, aufgrund seiner rohstofflichen Nutzung bei Einbringung in das Gewässer oder die Aufbereitungsanlage.

 

Autor: Mag. Martin Niederhuber, Rechtsanwalt und Partner der Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH.

 

* Massenbewegungen sind natürliche und schwerkraftbedingt hangabwärts gerichtete Verla-gerungen von Boden-, Lockergesteins- oder Felsmassen